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burger der secten, furnemblich der widerteuffer solten entschlagen.
251b Act. et decret. Mondag 28 Sept. 1534, daß die burger ire Kinder ein, oder so sonst under irem gewaldt, am sondag zu der predig führen oder zum wenigsten von dem spiell under der predig abziehen sollen.
254b Ordnung der Kirchenpflegern zu Straßburgk, Mondag, 30 October 1531.
256a Daß das wordt gottes soll gepredigt werden und aller scheld- und schmachword uf der canzell soll ver- meidet von dem prediger und andern burger.
257 Daß man kein schmachbüchlein oder schendlich spiell oder gemehlet veill haben, spielen noch verkauffen solle. Mondag, 12. Dec. 1524.
258b Daß man alle schmachword von allen personnen und der hinderſassen vermeiden soll. 5 Januar. 1526.
259a Mandat oder constitution spieles anlangt, sampt an- derm laster zu vermeiden.
Hier bricht die Handschrift mit Fol. 263b plötzlich ab ohne daß das lekterwähnte Aktenstück beendet sei. Wir wissen indeß aus der Inhaltsanzeige, fol. 246a, welche sich vor diesem lekten Abschnitt der Chronik befindet, daß noch zwei weitere Mandate des Straßburger Magistrat's sich vor Ende des Manuskriptes befanden, und können daher wenigstens ihre Titel anführen :
„Mandat und Ernewerung der constitutiones zu straffen der Laster, das negst vormal auffgerichtet.
„Wie und was mas ein ieder zunfftstuben gericht oder obrig- keit zu stehen solle, daß man recht haus halte, ein ieder in seinem hause. Endt."
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